Statut

Stand: 25. September 2019

1. Vorbemerkung

Im Dezember 2009 haben die Vertreterinnen internationaler, hochschulnaher Gästehäuser sowie der Internationalen Begegnungszentren der Wissenschaft (IBZ)in Deutschland auf ihrer Tagung in München die Gründung eines Verbundes angeregt.

Diese Anregung hat die in München gebildete Arbeitsgruppe von Vertreter*innen verschiedener Gästehäuser aufgegriffen und ein Verbunds-Statut erarbeitetund verabschiedet, das allen teilnehmenden Vertreter*innen hochschulnaher Gästehäuser und IBZ auf ihrer Tagung am 9. und 10. September 2010 zur Ratifizierung vorgelegt wurde.

Die Autor*innen und Zeichner*innen waren sich darüber einig, dass die Organisation des Zusammenschlusses in einem losen Verbund erfolgen soll. Vereinbart ist daher der Zusammenschluss aller teilnehmenden Einrichtungen und Häuser als Interessengemeinschaft.

II. Zweck & Programm

Unter dem Motto „Zuhause in der Welt- eine Heimat für Wissenschaftler“ schließen sich die in Deutschland ansässigen hoch­ schulnahen Gästehäuser und IBZ zueinem Verbund zusammen, um das Image der Marke IBZ zu stärken sowie national und international für die Häuser zu werben.

Um dieses Ziel zu erreichen, ist es erforderlich, dass Gemeinsamkeiten wie auch Unterschiede der jeweiligen Häuser deutlich gemacht und die Angebote der Häuser in den Fokus gerückt werden.

Da der Begriff IBZ in seinem Namen nicht auch die Aufgabe, nämlich Wissenschaftler*innen aus aller Welt für die Dauer ihres Aufenthaltes ein Zuhause zu sein, enthält, sollen insbesondere die vielfältigen Wohnangebote der Häuser dargestellt werden. Es besteht Einigkeit darüber, dass unter dem Dachbegriff IBZ selbstverständlich auch die anderen hochschulnahen Gästehäuser Platz finden sollen und ausdrücklich mit einbezogen sind. Die Organisationsformen dereinzelnen IBZ und Gästehäuser bleiben unberührt.

Die allermeisten Gästehäuser und IBZ sind Teil des Hochschulcampus und übernehmen dort eine bedeutende Funktion in der zunehmend stärker werdenden Internationalisierung der Hochschulen. Die Gästehäuser und IBZ sind zudem seit ihrer Gründung nicht nur bloße Wohnorte, sondern bieten ein regionaldifferenziert, selbständiges oder in Zusammenhang mit anderen akademischen Einrichtungen, ein umfangreiches Betreuungsangebot für Wissenschaftler und ihren Familien und sind Plattform für deren Austausch untereinander.

Durch kulturelle und wissenschaftliche Aktivitäten sowie durch ein attraktives Freizeitangebot bieten die Häuser ein vielfältiges Gemeinschaftsleben. Dieses kann durch regionale Eigenheiten sowie durch bestimmte Spezialisierungen in den jeweiligen Häusern variieren. Diese Variation im Angebot und in der Ausgestaltungder Gästehäuser bietet zugleich unschlagbare Vorteile in der Vermarktbarkeit der Häuser und im Vergleich zu anderen alternativen Wohnangeboten auf denjeweiligen regionalen Märkten.

Die Gästehäuser bieten deutschlandweit ein dichtes Netz an Standorten und sind meist in allen wichtigen Hochschulregionen vertreten.

Der Gedanke der Dienstleistungsorientiertheit steht im Vordergrund des jeweiligen Bewirtschaftungskonzeptes. Unseren Gästen ein Zuhause auf Zeit zu bieten, ist das tragende Fundament eines jeden IBZ sowie Gästehauses.

III. Name & Kommunikation

(1) Der Verbund trägt den Namen „Verbund der IBZ und hochschulnaher Gästehäuser in Deutschland“.

Als Kontaktbüro des Verbundes steht bis auf Widerruf das Büro des

IBZ-Berlin Internationales Begegnungszentrum der Wissenschaft e.V.
Wiesbadener Straße 18
14197 Berlin

zur Verfügung. Auf Wunsch der Mitglieder kann auch ein turnusmäßiger Wechsel des Kontaktbüros beschlossen werden.

(2) Die Kommunikation erfolgt vorwiegend über einen E-Mail-Verteiler, in den sich die Mitglieder des Verbundes eintragen lassen.

(3) Ein Verantwortlicher im Sinne des Presserechtes (ViSdP) wird auf Vorschlag des Organisationskomitees.

(4) Die Mitglieder sind angehalten, alle Änderungen ihrer Kontaktdaten unmittelbar an das Kontaktbüro zu übermitteln.

IV. Ziele & Aufgaben

(1) Zur Stärkung der Marke nach außen ist es erforderlich, dass die Häuser gemeinsame Standards definieren, die transparent nach außen kommuniziert werden Hierzu zählen u.a. die zweisprachige Kommunikation in den jeweiligen Vermietungsbüros sowie bei allen offiziellen und relevanten Dokumenten wie Mietverträge, Hausordnungen, Hausregeln, Bedienungsanleitungen und Programmangeboten.

(2) Die Gästehäuser und IBZs sind Plattform für Vernetzung und Kommunikation der Bewohner untereinander und bieten entsprechende Räume und Veranstaltungen an, die diese Aufgabe befördern. Die Orientierung in den Häusern soll klar und funktional und ebenfalls zweisprachig organisiert. Alle Häuser sollen einen schnellen Zugang ins Internet und umfangreiches Informationsmaterial über Angebote in der jeweiligen Stadt bieten.

(3) Der Verbund will den gegenseitigen Austausch der Gästehäuser und IBZ zur Verbesserung des Wohnkomforts in den Häusern und zur Stärkung des IBZ-Konzeptes fördern.

(4) Der Verbund setzt sich zum Ziel, im Interesse aller Mitglieder, eine gemeinsame Außendarstellung zu koordinieren, um den Bekanntheitsgrad der beteiligten Institutionen und Einrichtungen weiter zu verbessern. Hierzu zählt insbesondere die Online-Darstellung zur Vermittlung des IBZ-Konzeptes innerhalb der ausländischen Wissenschaftslandschaft.

(5) Der Verbund unterhält eine eigene Website- www.ibz-deutschland.de – auf der sich alle Häuser und Einrichtungen präsentieren und aktuelle Angebote offeriert werden können.

(6) Der Verbund arbeitet an der Festlegung wünschenswerter Standards für den Betrieb internationaler, hochschulnaher Gästehäuser und IBZ und bietet Unterstützung bei der gegenseitigen Vermittlung von Wissenschaftler*innen beim Wechsel an einen anderen Hochschulstandort

(7) Die Koordination eines gemeinsamen Warenmanagements zur Verbesserung von Lieferkonditionen für alle Mitglieder wird angestrebt.

(8) Der Verbund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ derAbgabenordnung (AO 1977). Mittel des Verbunds dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(9) Der Verbund ist selbstlos tätig. Der Verbund verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbunds fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbunds. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbund­vermögen.

V Mitgliedschaft im Verbund

(1) Mitglieder im Verbund können IBZ und hochschulnahe Gästehäuser sowie dem Verbund nahestehende natürliche Personen (Fördermitglieder)sein; ferner Häuser, deren Zweck die Unterbringung und Beherbergung in- und ausländischer Gastwissenschaftler. Die Einrichtungen werden jeweils durch entsandte Vertreter im Verbund tätig.

(2) Gründungsmitglieder sind:

    • IBZ-Berlin
    • Gästehaus und IBZ Frankfurt/Main
    • Gästehaus und IBZ Leipzig
    • Gästehaus Mainz
    • IBZ München
    • IBZ Potsdam
    • IBZ Weimar „Harry Graf Kessler“
    • Gästehaus Wuppertal

(3) Die Mitgliedschaft im Verbund bedarf einer schriftlichen Erklärung an das Organisationskomitee. Eine Mitgliedschaft sollte grundsätzlich nicht abgelehnt werden, wenn die Einrichtung als IBZ als internationales, hochschulnahes Gästehaus fungiert. Die Teilnahme ist wirksam nachschriftlicher Bestätigung des Organisationskomitees und Zahlung des Mitgliedsbeitrages auf das Treuhandkonto des Verbundes.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Erklärung der teilnehmenden Einrichtung bzw. der natürlichen Person oder durch Ausschluss durch das Organisationskomitee durch Tod.

VI Finanzierung

(1) Der Verbund führt keine eigenen Rechtsgeschäfte. Die Organisation von gemeinsamen Tagungen wird im Wesentlichen von den jeweils einladenden Mitgliedern auf eigene Rechnung finanziert. Rechtsgeschäfte zur laufenden Pflege und Aktualisierung der Verbund-Website werden durch das IBZ bzw. Gästehaus wahrgenommen, das vom Organisationskomitee dazu bestimmt worden ist.

(2) Für den Betrieb und das Haftungsrisiko einer Website, die Pflege und Administration der Verbund-Website, Anmeldegebühren bei Providern etc. erhebt der Verbund einen Mitgliedsbeitrag von allen Mitgliedern kalenderjährlich und zahlbar zum Februar eines Jahres.

Der Mitgliedsbeitrag ist zahlbar auf das Treuhandkonto des Verbundes beim IBZ-Berlin mit der IBAN

DE 4210 0900 0088 4103 7023

(3) Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages bemisst sich an der WE-Zahl der Häuser und Einrichtungen und wird wie folgt gestaffelt:

    • 1-20 Wohnungen (80,00 Euro p.a. / p. Mitglied)
    • 20-40 Wohnungen (90,00 Euro p.a. / p. Mitglied)
    • 40-60 Wohnungen (100,00 Euro p.a. / p. Mitglied )
    • 60-80 Wohnungen (110,00 Euro p.a. / p. Mitglied)
    • 80-100 Wohnungen (120,00Euro p.a. / p. Mitglied )
    • ab 100 Wohnungen (130,00 Euro p.a. / p. Mitglied)
    • hochschulnahe Tagungszentren (80,00 Euro p.a. / p. Mitglied) Fördermitglieder (mindestens) ( 20,00 Euro p.a. / p. Mitglied)

Die Größe der Einrichtung (WE-Einheiten) ist bei Abgabe der Mitgliedserklärung anzugeben. Änderungen bei den teilnehmenden Häusern und Einrichtungen sind dem Organisationskomitee zur Neufestsetzung des Mitgliedsbeitrages für das dann kommende Kalenderjahr schriftlich anzuzeigen.

Im Mitgliedsbeitrag enthalten sind zwei Standardänderungen des eigenen Webprofils jeweils zum 15. März und 15. September eines Jahres.

Einmalig mit Beitritt wird eine Einrichtungspauschale für die Erstplatzierung des Hauses auf der Website in Höhe von 50,- Euro fällig. Die Einrichtungspauschale kann ohne Änderung des Statuts vom Organisationskomitee neu festgesetzt werden. Fördermitglieder haben keinen Anspruchauf einen Eintrag auf der Website.

(4) Anteilige Mitgliedsbeiträge gibt es nicht; unabhängig vom Eintrittsdatum wird stets der volle Mitgliedsbeitrag fällig.

(5) Das Verbunds-Treuhandkonto wird von einem IBZ Gästehaus geführt, das vom Organisationskomitee dazu bestimmt wurde; bis auf Widerruf ist das zunächst das IBZ-Berlin. Das Konto wird treuhänderisch geführt und nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung verwaltet. Näheres regelt das Organisationskomitee.

VII Organisation des Verbundes

Für die Mitglieder aktiv werden:
a) das Organisationskommittee
b)die Mitgliederschaft.

(2) Das Organisationskomitee hat die Aufgabe, die in IV genannten Ziele zu Es besteht aus fünf gleichberechtigten Vertretern, die von der Mitgliedergemeinschaft gewählt werden.

(3) Die Tätigkeit im Organisationskomitee ist ehrenamtlich. Das Organisationskomitee soll sich möglichst einmal jährlich treffen, um die wesentlichen Aufgaben abzustimmen und etwaige Änderungen auf der Website zu besprechen. Alternativ können dringende Aufgaben immer auch online abgestimmt werden.

(4) Zur Kontaktpflege, Adressierung und Verwahrung von Unterlagen unterhält der Verbund ein so genanntes Kontaktbüro. Dieses wird vom Organisationskomitee benannt. Im besten Fall liegen Kontaktbüro und Treuhandkonto-Inhaber in einer Hand.

(5) Das Kontaktbüro erstellt für den Verbund zum 31.12. eines Jahres einen Rechenschaftsbericht über die jährlichen Mitgliedsbeiträge, Ausgaben und den Kontostand zum 31.12. Über den Rechenschaftsbericht hat das Organisationskomitee die Mitgliedergemeinschaft schriftlich in Kenntnis zusetzen. Der Bericht wird ausschließlich und mit einer Frist bis zum 31.03. des folgenden Jahres über den Emailverteiler versandt.

(6) Das Organisationskomitee bestimmt den ViSdP. Es legt weiterhin fest, wer die Website administrativ und ehrenamtlich betreut und in welcher Höhe eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden darf.

(7) Neben der Koordination der in IV beschriebenen Verbundaufgaben stimmt das Organisationskomitee mit den Mit­gliedern den jeweiligen Termin für Mitgliedertreffen ab.

(8) Die Mitgliedergemeinschaft beschließt mit den Stimmen von drei Vierteln der erschienenen Teilnehmer über:
a) die Änderungen des Verbundstatuts und die Finanzierung des Verbundes,
b) die Wahl von Mitgliedern des Organisationskomitees und
c) die Auflösung des Verbundes.

Fördermitglieder haben bei Abstimmungen kein Stimmrecht.

(9) Die Mitglieder können sich in der Mitgliedergemeinschaft durch Angehörige ihrer Einrichtung vertreten lassen.

(10) Die Mitgliedergemeinschaft sollte mindestens alle zwei Jahre vom Organisationskomitee zusammengerufen wer­den.

(11) Die Einladung der Mitglieder ergeht unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung per E-Mail an alle.

(12) Über Treffen der Mitgliedergemeinschaft wird ein Protokoll geführt, das von den anwesenden Mitgliedern des Organisationskomitees unterzeichnet und vom Kontaktbüro versendet wird.

VIII Inkrafttreten des Verbunds-Statutes

Das Statut tritt mit Unterzeichnung aller Gründungsmitgliedern am 10. September 2010 in Kraft.

Änderungsbeschluss vom Donnerstag, den 26. September 2019